Rollende Herzen Termine Herbst 2023 Wald im Pinzgau
ROLLENDE HERZEN – GRATIS LEBENSMITTEL ABHOLEN – TERMINE : Donnerstag, 11.01., 08.02., 14.03., 18.04., 16.05., 13.06., – jeweils von 14.15 bis 14.30 vor der Feuerwehr in Wald
3. Dezember 2023
Förderübersicht – Heizungstausch und Sanierungen
28. Februar 2024
Rollende Herzen Termine Herbst 2023 Wald im Pinzgau
ROLLENDE HERZEN – GRATIS LEBENSMITTEL ABHOLEN – TERMINE : Donnerstag, 11.01., 08.02., 14.03., 18.04., 16.05., 13.06., – jeweils von 14.15 bis 14.30 vor der Feuerwehr in Wald
3. Dezember 2023
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28. Februar 2024

Formular Zweitwohnsitzabgabe ZWAG und Erläuterung zum Ablauf der Einhebung

Formular Zweitwohnsitzabgabe ZWAG und Erläuterung zum Ablauf der Einhebung

Ablauf der Einhebung der 1) besonderen Nächtigungsabgabe und der 2) Zweitwohnsitzabgabe:

1. Besondere Nächtigungsabgabe

Die besondere Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe, deren Ertrag bei Ferienwohnungen je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zufließt. Die Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe wurde durch Verordnung des Bürgermeisters Zahl: 920/9-D/8754/2020 am 06.11.2020 festgesetzt und beträgt ab 01.01.2022 jährlich:

  • bei Wohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche 390 Euro
  • bei Wohnungen über 40 m² bis einschließlich 70 m² Nutzfläche 507 Euro
  • bei Wohnungen über 70 m² bis einschließlich 100 m² Nutzfläche 585 Euro
  • bei Wohnungen über 100 m² bis einschließlich 130 m² Nutzfläche 702 Euro
  • bei Wohnungen über 130 m² Nutzfläche 741 Euro

 

Abgabenpflichtiger

Zur Entrichtung der Abgabe sind verpflichtet:

- bei Ferienwohnungen der Eigentümer/die Eigentümerin
- bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen der/die Nutzungsberechtigten

 

Fälligkeit und Abgabenentrichtung

Diese Abgabe ist wie bisher jeweils am 15. Februar an die Gemeinde zu entrichten und wird mittels Zahlungsauftrag, gemeinsam mit der 1. Vierteljahres-Vorschreibung Ende Januar, vorgeschrieben.

 

2. Zweitwohnsitzabgabe

Gemäß §  1 Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, ZWAG, in Verbindung mit der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wald im Pinzgau, Zahl: 920/9-14910/2022, vom 07.12.2022, über die Erhebung einer „Kommunalabgabe Zweitwohnsitz“, beträgt diese ab 01.01.2023 jährlich, sofern es sich um eine Ferienwohnung nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz SNAG handelt, und die besondere Nächtigungsabgabe entrichtet wird, 50% der regulären Zweitwohnsitzabgabe und somit:

  • bei Wohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche 117,00 Euro
  • bei Wohnungen über 40 m² bis einschließlich 70 m² Nutzfläche 152,10 Euro
  • bei Wohnungen über 70 m² bis einschließlich 100 m² Nutzfläche 175,50 Euro
  • bei Wohnungen über 100 m² bis einschließlich 130 m² Nutzfläche 210,60 Euro
  • bei Wohnungen über 130 m² Nutzfläche 222,30 Euro

Diese Kategorien und Beträge entsprechen exakt jenen der bisherigen „zusätzlichen Gemeindeabgabe zur besonderen Nächtigungsabgabe“, welche nicht mehr eingehoben wird.

Abgabenpflichtiger

Zur Entrichtung der Abgabe sind verpflichtet:

Grundsätzlich die Eigentümer des Zweitwohnsitzes, im Fall eines Baurechts die Bauberechtigten. Wird der Zweitwohnsitz unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl) Abgabenschuldner.

Fälligkeit und Abgabenentrichtung

Die Abgabe wird mittels Abgabenbescheid voraussichtlich im zweiten Vierteljahr, jedenfalls aber erst nach erfolgter Vorschreibung und Fälligkeit der besonderen Nächtigungsabgabe vorgeschrieben und eingehoben.

WICHTIG:

Sofern keine Abgabenerklärung bei der Gemeinde eingereicht wird, erfolgt zutreffendenfalls eine bescheidmäßige Vorschreibung gemäß § 184 BAO. Die Gemeinde verwendet hier bei der Ermittlung der Wohnungsgröße, die bereits bekannten Werte lt. Bauakt, welche ebenfalls ua für die Vorschreibung der Kanalmindestgebühr, oder der besonderen Nächtigungsabgabe herangezogen werden. Sollte die von der Gemeinde im Anschluss gewählte Kategorie nicht mit der tatsächlichen Nutzfläche übereinstimmen, oder eine Ausnahme von der Abgabenpflicht gegeben sein, kann dies der Gemeinde nach der bescheidmäßigen Vorschreibung, innerhalb der Beschwerdefrist, bekannt gegeben werden.

Die vollständigen und jeweils aktuellen rechtlichen Bestimmungen zur Zweitwohnsitzabgabe sind dem geltenden Gesetzestext (Salzburger Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, LGBl Nr. 71/2022 idgF), sowie der Abgabenverordnung der Gemeinde https://www.wald.salzburg.at/verordnungen-beschluesse/ unter „NÄCHTIGUNGSABGABEN“ zu entnehmen.

Das Formular Zweitwohnsitzabgabe ist auch zu finden unter: https://www.wald.salzburg.at/formulare  - Bereich: „Formulare Meldeamt & Fundamt“.